Das OLG bekräftigte aber auch, dass der Zusatz "Schneeflocke" entbehrlich sei: Wörtlich heißt es: "Das eine 'Schneeflocke' darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle."
Das Schild ist also wie folgt zu interpretieren: Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von z.B. 80 km/h, weil es winterliche Straßenverhältnisse geben kann. Es bedeutet nicht: Hier gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nur bei winterlichen Verhältnissen.
Das Tempolimit gelte daher nicht nur bei Schnee, sondern auch auf trockener Fahrbahn. Mit dem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit erhöht werden, hieß es weiter in dem rechtskräftigen Beschluss.
"Schneeflocken-Tempolimit" gilt auch ohne Schnee
Das wissen sicher nicht alle Verkehrsteilnehmer: Eine Tempobegrenzung mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch, wenn es gar nicht schneit. Auch bei trockener Fahrbahn ist das Tempolimit zu beachten, entschied das Oberlandgericht (OLG) Hamm.
Anders als beim Zusatzschild "bei Nässe" werde durch das Schild "Schneeflocke" (offiziell: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung") die angeordnete Höchstgeschwindigkeit nicht auf Zeiten beschränkt, in denen winterliche Straßenverhältnisse herrschen (Az. 1 RBs 125/14).