Dass ein abgebrochener Überholvorgang in der Praxis möglicherweise eine gefährliche Situation für die Verkehrsteilnehmer bedeutet, lag nicht in der Entscheidungsbefugnis des OLG Hamms: "Den Fall, dass ein solcher Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden", heißt es in der Pressemitteilung.